Das Ziel der DPSG ist es, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu mündigen, selbstbewussten und glücklichen Menschen zu begleiten und zu unterstützen. Eine wichtige Voraussetzung ist hierfür, allen Kindern und Jugendlichen einen geschützten Raum anzubieten, in dem sie sich wohlfühlen, ausprobieren und wachsen können. Gewalt jeglicher Art hat in der DPSG keinen Platz. Um dies gewährleisten zu können, braucht es auch die Prävention und den Schutz vor sexualisierter Gewalt.

Grenzachtender Umgang in der DPSG Freiburg

Auf der Frühjahrs-Diözesanversammlung 2016 wurde im Diözesanverband der DPSG Freiburg ein Konzept zur Gewaltprävention beschlossen.

Zentral ist dabei, eine Kultur der Grenzachtung zu schaffen und für einen grenzachtenden Umgang zu sensibilisieren. Dies soll gelingen, indem

  • alle Leiter*innen eine Schulung zum Thema „Grenzachtender Umgang“ besucht haben,
  • die Kinder und Jugendlichen unseres Verbandes ihre Rechte kennen und in diesen gestärkt werden und
  • die Stämme, Bezirke sowie die Diözesanebene ihre Standards regelmäßig reflektieren und kontinuierlich weiterentwickeln.

Das Diözesanbüro der DPSG Freiburg bietet mit unserer Bildungsreferentin Line Haag eine erste Anlaufstelle bei

  • Fragen, Vermutungen und Vorfällen von sexualisierter, körperlicher oder psychischer Gewalt oder
  • zum Konzept sowie zu Schutzschulungen und Gruppenstunden, die zu diesem Thema gestaltet werden sollen.

Darüber hinaus gibt es für die KJA der Erzdiözese Freiburg ein Gremium an Vertrauenspersonen, die ebenfalls Ansprechpartner*innen für Fragen rund um das Thema sexualisierte Gewalt sind und beispielsweise auch das Ferientelefon in den Pfingst- und Sommerferien übernehmen.

Weiterführende Informationen sind auch in der Arbeitshilfe der DPSG-Bundesebene, in der Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg oder auf den Seiten der KJA Freiburg zu finden.

Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII

Im Januar 2012 ist in Deutschland außerdem das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern, was auch den Zielen der DPSG entspricht. Das BKiSchG sieht vor, dass bei bestimmten Tätigkeiten in der Jugendarbeit keine Mitarbeiter/-innen eingesetzt werden, die wegen klar benannten Straftaten (Sexualstraftaten i.S.d. § 72a des Kinder-und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII)) verurteilt sind. Aus diesem Grund müssen die Mitarbeiter/-innen, die diese Tätigkeiten ausüben, ein erweitertes Führungszeugnis der dafür zuständigen Person vorlegen. Das BKiSchG sieht eine Vorlagepflicht für erweiterte Führungszeugnisse vor allem für hauptamtlich beschäftigte Personen in der Jugendarbeit vor. Für ehren- und nebenamtliche tätige Personen in der Jugendarbeit hängt die Vorlagepflicht von Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit ab. Der § 72a SGB VIII sie vor, dass die Jugendämter (öffentliche Träger der Jugendhilfe) mit den freien Trägern der Jugendhilfe (Jugendverbände, Kirchen, Vereine) verbindliche Regelungen treffen müssen, damit einschlägig vorbestrafte Personen von der Kinder- und Jugendarbeit ausgeschlossen werden. Deswegen müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen und Kindern vorbestraft sind (§ 72a Abs. 4 SGB VIII). (Quelle: BDKJ Freiburg, Abruf: 30.08.2019)

Hier erhältst du nun die auf die DPSG zugeschnittenen Informationen und Vereinbarungen zu dem Thema:

Wenn ihr daran interessiert seid, die DPSG Freiburg Vereinbarung nach §72a SGB VIII zu nutzen, um diese mit dem örtlichen Jugendamt abzuschließen, könnt ihr euch gerne bei Line im Diözesanbüro melden.

Kontakt

Wenn du noch Fragen hast, kannst du dich jederzeit gerne an mich wenden: