aus der Satzung der DPSG vom Mai 2016:

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60. Zur Diözesanversammlung gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder:

  • der Diözesanvorstand;
  • die Diözesanstufenleitungen der Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe;
  • die Mitglieder der Bezirksvorstände; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Mitglieder der Stammesvorstände;
  • jeweils drei Delegierte der Diözesankonferenzen der einzelnen Altersstufen.

61. Mit beratender Stimme gehören zur Diözesanversammlung:

  • die Fachreferentinnen und Fachreferenten der Diözesanleitung
  • die oder der Diözesanbeauftrage für Internationale Arbeit
  • jeweils zwei Delegierte der Fachkonferenzen der Fachreferate
  • zwei Mitglieder des Rechtsträgers;
  • ein Mitglied der Bundesleitung;
  • eine Vertreterin/einen Vertreter des Diözesanvorstandes des BDKJ;
  • eine Vertreterin/einen Vertreter des Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP) im Bundesland;
  • ein Mitglied des Freunde- und Fördererkreises der DPSG im Diözesanverband;
  • eine Vertreterin/einen Vertreter der anerkannten Siedlungen im Diözesanverband, sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert;
  • die hauptberufliche Geschäftsführerin/der hauptberufliche Geschäftsführer und die hauptberuflichen Referentinnen und Referenten der Diözesanleitung.

Dies gilt nicht für die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Personalfragen über den Diözesanvorstand.

62. Die Diözesanversammlung findet einmal im Jahr statt. Darüber hinaus ist eine Diözesanversammlung einzuberufen, wenn der Diözesanvorstand oder die Diözesanleitung es beschließen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.

63. Die Diözesanversammlung wird vom Diözesanvorstand einberufen und geleitet.

64. Die Diözesanversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstandes;
  • die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer;
  • die Entgegennahme des Arbeitsberichtes der Diözesanleitung und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
  • die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder die Entgegennahme des Berichtes des Rechtsträgers;
  • die Beratung des Jahresprogrammes des Diözesanverbandes und die Beschlussfassung über besondere Unternehmungen des Diözesanverbandes;
  • die Festlegung der Grenzen der Bezirke; sofern sich der Diözesanverband gemäß Ziffer 5 nur in Stämme gliedert, die Festlegung der Stammesgrenzen;
  • die Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Diözesanverbandes, die nach dieser Satzung oder einer sie ergänzenden Diözesansatzung nicht in die Zuständigkeit des Diözesanvorstandes oder der Diözesanleitung fallen.

Herbst-DV 2017

Die Herbst-DV 2017 findet am 25. November 2017 in Karlsruhe statt.

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Herbst-DV 2016

Die Herbst-DV 2016 fand am 26. November 2016 im Erzbischöflichen Seelsorgeamt (ESA) in Freiburg statt und beinhaltete u.a. folgende Tagesordnungspunkte:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Diözesanvorstandes und der Diözesanleitung
  • Die Wahl der Diözesanvorsitzenden
  • Anträge aus dem Verband

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